Der Erwerb über die Zwangsversteigerung ist eine Methode, verhältnismäßig günstig an eine Immobilie heranzukommen.
Bei einer Zwangsversteigerung entfallen die ansonsten üblichen Notar- und Grundbuchkosten, und auch eine Maklerprovision wird nicht fällig!
Darüber hinaus kann eine Immobilie im Rahmen der Zwangsversteigerung in der Regel zu einem Betrag erstanden werden, der lediglich 70 Prozent vom Verkehrswert beträgt.
In einzelnen Fällen ist auch eine Ersparnis von 50 Prozent oder mehr möglich. Die Zwangsversteigerung selbst findet beim örtlich zuständigen Amtsgericht statt und wird in der Regel vom Gläubiger beantragt.
Bei einer so genannten Teilungsversteigerung hingegen erfolgt die Veräußerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft, zum Beispiel dann, wenn sich mehrere Erben um den Nachlass streiten.
Während der Versteigerung ist eine Bietzeit von 30 Minuten einzuhalten. Wenn nach der dreimaligen Aufforderung zur Gebotsabgabe keine Stimmen mehr zu hören sind, so wird der Zuschlag erteilt, beziehungsweise die Versteigerung beendet.
In der Regel muss derjenige, der das Objekt ersteigert hat, sofort und auf der Stelle eine Sicherheitsleistung von 10 Prozent des Verkehrswertes in Form eines Schecks hinterlegen.
Bargeld wird von den Amtsgerichten nicht mehr akzeptiert. Eine Zwangsversteigerung bietet die Möglichkeit, ein Schnäppchen zu machen. Allerdings hat eine Zwangsversteigerung auch ihre Tücken.
So wird es insbesondere dann schwierig, wenn der ehemalige Eigentümer oder die Mieter noch in dem Objekt wohnen und sich partout weigern, auszuziehen. Eine Person, die ihr Eigenheim durch eine Zwangsversteigerung entzogen bekommt, hat an und für sich nichts mehr zu verlieren.
Daher kann es durchaus vorkommen, dass sich der frühere Besitzer der Immobilie stur stellt und die bittere Tatsache schlichtweg nicht akzeptiert. In einem solchen Fall kann nur die Zwangsräumung Klarheit bringen, und die ist unter Umständen sehr teuer.
Außerdem besteht die Gefahr, dass die Wohnung, beziehungsweise das Haus, vom frustrierten Voreigentümer mutwillig beschädigt wird, ehe er sich entschließt, auszuziehen.
Möchte man von den finanziellen Vorteilen einer Zwangsversteigerung profitieren, so sollte daher bevorzugt nach einer Immobilie Ausschau gehalten werden, die bereits leer steht. Allerdings ist auch hier nicht immer eine Innenbesichtigung möglich.
Generell ist es so, dass man im Rahmen einer Zwangsversteigerung
die Katze im Sack
kauft, auch wenn die Möglichkeit besteht, beim zuständigen Amtsgericht das Gutachten zur Einsicht anzufordern und sich anhanddessen ein Bild von dem Zustand und dem Wert des betreffenden Objektes verschaffen kann.
In manchen Fällen ist aber auch aus dem amtlichen Verkehrswertgutachten nichts über das Innenleben des Hauses bekannt, da einige Hausbesitzer sich schlichtweg weigern, dem Gutachter die Tür zu öffnen.
Die betreffende Immobilie wird in einem solchen Fall von außen geschätzt, wobei das Baujahr, die Lage sowie die Qualität für die Beurteilung ausschlaggebend sind. Glück könnte man hingegen haben, wenn das Haus deshalb versteigert wird, weil sich eine Erbengemeinschaft nicht einig werden kann.
Bei einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft kann es sich mitunter sehr lohnen, einen der Erben zu kontaktieren, da so nicht selten auch eine Innenbesichtigung ermöglicht werden kann.
Besteht Interesse an einem Erwerb über die Zwangsversteigerung, so ist es ratsam, im Vorfeld einige Versteigerungstermine zu besuchen, um ein Gespür dafür zu bekommen, wie eine solche Zwangsversteigerung abläuft.