Generika und spezielle Arzneimittel

Generika und spezielle Arzneimittel

Im Sortiment der Apotheke gibt es weitere Arzneimittel, die durch spezielle Herstellung oder Abgabe auffallen, im Gegensatz zu den üblichen abgabefertigen Medikamenten.

Hierzu zählen beispielsweise die Generika als „Kopiepräparate“, Betäubungsmittel, die besonderen Abgabepflichten unterliegen sowie Medikamente, denen eine besondere Lagerhaltung zugrunde liegt, wie es beispielsweise bei Impfstoffen der Fall ist.

Generika

Als Generika bezeichnet man Fertigarzneimittel, die einem bewährten Präparat nachempfunden sind. Jedes neue Arzneimittel muss vor dem Verkauf in der Apotheke eine lange Forschungs- und Testphase durchlaufen. Die Entwicklungszeit liegt je nach Art des Präparates bei ca. 10 Jahren. Um die Kosten für die Entwicklung wieder zu erwirtschaften, bekommt das forschende Pharmaunternehmen nach der Freigabe eine festgelegte Zeit für den alleinigen Verkauf von der Arzneimittelprüfstelle ermöglicht. Hierfür wird ein Arzneimittelpatent ausgestellt. Nach dieser Zeit dürfen andere Firmen das Präparat kopieren und als Generika auf den Markt bringen.

Da Firmen mit einer Spezialisierung auf Generika keine Forschungskosten bezahlen müssen, können diese das Medikament deutlich kostengünstiger anbieten als die Hersteller des Originalpräparates. Entsprechend kann der Patient durch den Kauf von Generika die Kosten für die Arzneimittelversorgung deutlich günstiger gestalten. Zu den bekanntesten Herstellern von Generika gehören unter anderem die Firmen Ratiopharm, Sandoz, Hexal, Stada oder die Merk KGaA.

Betäubungsmittel

Zu den Betäubungsmitteln gehören eine Vielzahl von Medikamenten, die aufgrund ihrer betäubenden Wirkung besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Betäubungsmittel (kurz: BTM) werden nur von zugelassenen Ärzten auf speziell hierfür vorgesehenen Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden.

Der Weg eines jeden Betäubungsmittels wird dokumentiert – von der Herstellung über die Bestellung der Apotheke bis hin zur Abgabe an den Patienten. Dabei muss die Apotheke nicht nur dokumentieren, welches BTM an welchen Patienten verordnet wurde, sondern auch von welchem Arzt. Der genaue Weg des Betäubungsmittels bis zur Verabreichung an den Patienten ist im Betäubungsmittelgesetz verankert.

Betäubungsmittel sind in der Apotheke abgeschlossen und von normalen Fertigarzneimitteln getrennt aufbewahrt. Somit wird der unrechtmäßige Zugang zu Betäubungsmitteln ohne die offizielle Dokumentation unterbunden. Zu den Betäubungsmitteln gehören unter anderem Opium, Morphium, Kokain sowie diverse Arzneimittel mit Wirkstoffen zur Behandlung von Suchterkrankungen wie beispielsweise Methadon oder Ritalin als Medikament für hyperaktive Kinder.

Kühllager für Arzneimittel

Manche Arzneimittel sind nur sehr begrenzt haltbar oder können aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit nur kühl gelagert in ihrer Wirkungsweise erhalten bleiben. Typische Arzneimittel dieser Art sind Impfstoffe, die während allen Transportwegen einer Kühlkette unterliegen. Sobald diese Kühlkette unterbrochen wird, ist die Wirksamkeit des Präparates nicht mehr gegeben. Ab der Ankunft in der Apotheke obliegt die Verantwortung hierfür dem leitenden Apotheker.

Zumeist werden Impfstoffe und andere kühl zu lagernde Arzneimittel von der Apotheke direkt an den behandelnden Arzt versandt. Hierdurch soll eine Unterbrechung der Kühlkette durch den Patienten (aus Unwissenheit oder fehlendem Verpackungsmaterial) im Vorfeld vermieden werden.

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